Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. Dezember 2010
Anlage 15a

Anlage 15a – (zu § 71b)Voraussetzungen für die amtliche Anerkennung als Träger einer unabhängigen Stelle für die Bestätigung der Geeignetheit von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung und für die Begutachtung dieser Träger durch die Bundesanstalt für Straßenwesen

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 3239) Fundstelle (1) Der Antrag nach § 71b ist von einer zur Vertretung des Trägers der unabhängigen Stelle berechtigten Person zu unterzeichnen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: Nachweis über die Rechtsform des Trägers, Name der juristischen Person, normal normal Informationen über die Organisation und die Leitung des Trägers (Organigramm und Angaben der Schlüsselpositionen in der Leitung des Trägers, Befugnisse und Zuständigkeiten), seine Tätigkeiten und, sofern vorhanden, seine Beziehungen zu einer übergeordneten Organisation, normal normal Dokumentation eines aufgabenbezogenen Qualitätsmanagements. normal normal normal arabic (2) Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zu prüfen, ob der Träger der unabhängigen Stelle die nachfolgend genannten Anforderungen erfüllt: Die unabhängige Stelle muss über mindestens zwei Gutachter verfügen. Die Anzahl der für sie tätigen Gutachter hat die unabhängige Stelle anhand einer Aufstellung nachzuweisen. Die Gutachter können die Begutachtungen von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung in einem Anstellungsverhältnis oder auf Honorarbasis durchführen. Änderungen beim Bestand der Gutachter sind vom Träger der unabhängigen Stelle der Bundesanstalt für Straßenwesen zu melden. normal normal Die unabhängige Stelle und die dort tätigen Gutachter müssen insbesondere von den durch die Prüfung und die Eignung der Kurse betroffenen Parteien unabhängig sein. Der Träger der unabhängigen Stelle hat eine Selbstverpflichtungserklärung vorzulegen, in der er versichert, dass für die Prüfung der wissenschaftlichen Grundlage und die Eignung der Kurse im Einzelfall keine Gutachter eingesetzt werden, die a) an Entwicklungen oder am Vertrieb der zu begutachtenden Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung beteiligt waren oder sind, normal normal b) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zum Entwickler des Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten oder in den vergangenen 2 Jahren unterhalten haben oder normal normal c) eine vertragliche oder anderweitige rechtliche oder wirtschaftliche Beziehung zu einem Träger von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung unterhalten, die die zu begutachtenden wissenschaftlichen Grundlagen und Kurse einsetzen. normal normal normal alpha normal normal Die Gutachter müssen über verfahrensbezogene fachliche Kompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen. Jeder Gutachter muss insbesondere nachweisen können a) eine mindestens zweijährige Erfahrung in der Anwendung psychologischer Interventionsverfahren zur Behandlung und Beurteilung von substanzbezogenen Problemen oder abweichendem Verhalten bei Erwachsenen, nachzuweisen durch den beruflichen Lebenslauf, Arbeitszeugnisse und sonstige Referenzen, sowie normal normal b) Veröffentlichungen zu einschlägigen Themen in Fachzeitschriften oder Fachbüchern. normal normal normal alpha normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Der Antrag zur Anerkennung einer unabhängigen Stelle muss von einer autorisierten Person unterzeichnet werden und bestimmte Unterlagen enthalten, wie Nachweise zur Rechtsform und Informationen zur Organisation.
  • Die Bundesanstalt für Straßenwesen prüft, ob die unabhängige Stelle mindestens zwei Gutachter hat, die unabhängig von den betroffenen Parteien sind.
  • Änderungen bei den Gutachtern müssen der Bundesanstalt gemeldet werden, und die Gutachter dürfen nicht in die Entwicklung oder den Vertrieb der zu begutachtenden Kurse involviert sein.
  • Die Gutachter müssen über Fachkompetenz in klinischer oder pädagogischer Psychologie verfügen und mindestens zwei Jahre Erfahrung in der Behandlung von substanzbezogenen Problemen haben.
  • Zudem müssen die Gutachter relevante Veröffentlichungen in Fachzeitschriften oder -büchern nachweisen können.